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Antragstellung

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.  

Die Anträge müssen bis zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres (es gilt der Posteingangsstempel) bei der Bewilligungsbehörde im Original eingegangen sein. 

Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres.

Die Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinie Heimatpflege/Laienmusik unterliegt dem Haushaltsvorbehalt. Eine Aussage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Haushaltsmittel im Jahr 2025 für diese Förderrichtlinie zur Verfügung stehen, kann erst nach Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage eines verabschiedeten Haushaltsgesetzes für 2025/2026 getroffen werden. Die Beschlussfassung des Haushaltsgesetzes durch den Sächsischen Landtag soll voraussichtlich bis zum Sommer 2025 erfolgen.

Der Antrag auf Projektförderung muss der Bewilligungsbehörde fristgerecht im Original vorliegen. Die Unterzeichnung muss durch vertretungsberechtige Personen erfolgen. 

Dem Antrag auf Projektförderung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt mit der Bestätigung, dass es sich nicht um ein gewerbliches Vorhaben handelt bzw. ein solches, dass der Gewinnerzielung dient (gemäß Nr. 4 FRL Heimatpflege/Laienmusik)
  • Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter
  • bei Vereinen die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)
  • bei Antragstellern, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist berechtigt sind, eine entsprechende Bescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn alle vorgenannten Unterlagen vollständig zum Antragsschluss vorliegen. Die Bewilligungsbehörde behält sich die Nachforderung weiterer Unterlagen zur Plausibilisierung der Angaben vor.

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